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Woran erkenne ich einen wirklich unabhängigen Vermögensverwalter?

Kurz: An fünf Punkten. Drei davon können Sie nachprüfen, bevor Sie überhaupt mit jemandem sprechen — Erlaubnis, Vergütung und Verwahrung stehen in der BaFin-Unternehmensdatenbank, im Impressum und im Vertrag. Die beiden anderen müssen Sie fragen, und die Antworten darauf sind oft aufschlussreicher als die ersten drei.

Erstens — die Erlaubnis

Ein Vermögensverwalter braucht eine Erlaubnis der BaFin zur Finanzportfolioverwaltung — Zulassung als Wertpapierinstitut nach § 15 WpIG, Erlaubnistatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG. Das ist etwas anderes als eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO.

Der Unterschied ist nicht formal. Verwaltung heißt, dass jemand im Rahmen vereinbarter Richtlinien in Ihrem Namen entscheidet, dafür haftet und laufender Aufsicht unterliegt. Beratung heißt, dass jemand einen Vorschlag macht — entscheiden müssen Sie. Nachprüfbar ist das in der Unternehmensdatenbank der BaFin, mit dem Namen des Instituts.

Zweitens — die Vergütung

Wird ausschließlich eine Verwaltungsgebühr auf das betreute Vermögen berechnet, oder fließen zusätzlich Provisionen von Produktanbietern (Kickbacks)? Nur das Erste ist mit echter Unabhängigkeit vereinbar — bei Provisionsmodellen verdient der Verwalter am Produkt, nicht an Ihrem Ergebnis.

Wer die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung besitzt, darf solche Zuwendungen ohnehin nicht behalten. Genau deshalb gehören die ersten beiden Punkte zusammen: Wo Provisionen fließen, fehlt in aller Regel die Erlaubnis — und damit auch die Haftung und die laufende Aufsicht, die daran hängen.

Eng damit verbunden ist die Eigentümerfrage, und die steht im Impressum: Gehört das Haus zu einer Bank, einer Versicherung oder einem Fondshaus, oder ist es eigenständig? Auch ein konzerneigener Verwalter darf keine Provisionen nehmen — und wird trotzdem eher zu den Produkten des eigenen Hauses greifen. Nicht aus Absicht, sondern aus Struktur. Fragen Sie im selben Zug, ob im Haus eigene Fonds aufgelegt werden.

Drittens — wo Ihr Depot liegt

Ihr Vermögen sollte bei einer separaten Depotbank verwahrt werden, nicht beim Verwalter selbst; der erhält lediglich eine Verwaltungsvollmacht, keinen Zugriff auf Auszahlungen an Dritte.

Für die Wertpapiere im Depot gilt dann: Sie sind kein Teil der Bankbilanz. Fondsanteile sind gesetzlich geschütztes Sondervermögen, direkt gehaltene Titel bleiben Ihr Eigentum. In beiden Fällen fallen sie nicht in die Insolvenzmasse — weder beim Verwalter noch bei der Depotbank.

Viertens — wie entschieden wird

Fragen Sie, wie eine Entscheidung in diesem Haus zustande kommt: Bekommen Sie ein Portfolio, das für viele Mandanten ähnlich aussieht, oder eine Allokation, die aus Ihrer Situation abgeleitet ist? Und gibt es dahinter eine Systematik, die sich erklären lässt, oder ändert sich die Begründung mit der Marktlage?

Festmachen lässt sich das am Vermögensverwaltungsvertrag. Dort gehören schriftliche Anlagerichtlinien hinein: welche Anlageklassen in welchen Bandbreiten zulässig sind und was ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ohne diese Schriftlichkeit ist eine Anlagestrategie eine Absichtserklärung — auch im Nachhinein lässt sich dann nicht prüfen, ob jemand sich an sie gehalten hat.

Fünftens — die Abhängigkeit vom Einzelnen

Der Punkt, den Checklisten meist auslassen, weil er unbequem ist. Wer ist Ihr fester Ansprechpartner, wie viele Menschen in diesem Haus kennen Ihre Situation, und wer entscheidet, wenn diese Person ausfällt? Fragen Sie im selben Zug nach dem Rhythmus: wie oft Sie etwas Schriftliches bekommen und wie oft Sie tatsächlich miteinander sprechen.

Kleine Häuser tragen hier ein Risiko, das große nicht haben; große haben dafür wechselnde Ansprechpartner. Beides ist legitim. Unredlich wird es erst, wenn ein Anbieter so tut, als gäbe es diesen Zielkonflikt nicht.

Wie wir zu diesen fünf Punkten stehen

Die ersten vier sind schnell beantwortet, weil sie sich ohnehin nachprüfen lassen: Wir sind ein Wertpapierinstitut mit BaFin-Erlaubnis nach § 15 WpIG, arbeiten provisionsfrei, gehören uns selbst und keiner Bank, legen keine eigenen Fonds auf, lassen bei einer deutschen Depotbank verwahren und halten die Anlagerichtlinien schriftlich im Vertrag fest.

Wir sind drei Partner, und jeder kennt jedes Mandat — keine Entscheidung und keine Kundenbeziehung hängt an einer einzelnen Person. Sie erhalten vier ausführliche Quartalsberichte im Jahr und mindestens ein persönliches Jahresgespräch.

Häufige Fragen

FAQ

Ab welchem Vermögen arbeiten Sie mit Mandanten?
Ab einem frei investierbaren Vermögen von 500.000 EUR. Entscheidender als die Zahl ist, ob Ihre Situation eine individuelle Verwaltung überhaupt rechtfertigt — das klären wir im Erstgespräch ganz offen.
Was kostet die Verwaltung?
Das Erstgespräch ist kostenfrei und dient dazu, Ihre Situation zu verstehen und zu klären, ob wir zueinander passen. Das Entgelt für das Verwaltungsmandat ist eine transparente Verwaltungsgebühr auf das betreute Vermögen, abhängig von Mandatsgröße und -struktur — Hinzu kommen die Kosten der Depotbank und der eingesetzten Produkte. Beides weisen wir im Erstgespräch offen aus, damit Sie eine Gesamtzahl vor sich haben und nicht drei einzelne.
Kann ich mein bestehendes Depot übertragen, oder muss vorher alles verkauft werden?
Ein Depotübertrag bestehender Wertpapiere inklusiv der Anschaffungsdaten ist jederzeit möglich. Anschließend sehen wir uns Position für Position an, was zur Strategie passt und was geordnet abgebaut wird.
Muss ich dafür meine Hausbank wechseln?
Nein. Ihre Konten und Bankverbindungen bleiben, wie sie sind. Sie müssen lediglich ein Depot bei der Depotbank eröffnen, mit der wir zusammenarbeiten.
Was passiert im Insolvenzfall?
Ihre Wertpapiere sind geschützt, gleich ob der Verwalter oder die Depotbank betroffen ist: Fondsanteile als gesetzlich geschütztes Sondervermögen, direkt gehaltene Titel als Ihr Eigentum. Beides fällt nicht in die Insolvenzmasse. Anders bei Guthaben auf dem Verrechnungskonto — das ist eine Einlage und nur bis 100.000 Euro je Kunde und Institut gesichert. Größere Liquidität halten wir deshalb über Geldmarktfonds statt auf dem Konto: ebenfalls Sondervermögen und damit unabhängig vom Schicksal eines einzelnen Instituts.
Darf ich neben dem Mandat selbst Wertpapiere handeln?
Ja, in einem eigenen Depot. Im Verwaltungsmandat entscheiden wir, sonst ließe sich die Strategie nicht durchhalten. Was Sie selbst führen, nehmen wir aber in die Gesamtübersicht auf — sonst bleiben Klumpenrisiken unsichtbar.
Was, wenn ich zwischendurch Geld brauche oder ganz aussteigen will?
Beides jederzeit. Es gibt keine Vertragslaufzeit und keine Kündigungsfrist; Teilentnahmen sind ebenso möglich wie die vollständige Beendigung.

Seelenruhe beginnt mit einem Gespräch.

Sie erzählen — wir hören zu und ordnen.